Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 oder C1E beantragen
Leistungsbeschreibung
Fahrerlaubnisse für Lastkraftwagen werden nur noch befristet ausgestellt. Ihre Fahrerlaubnis der Klasse C, CE, C1 oder C1E ist daher maximal 5 Jahre gültig. Sie müssen vor Ablauf der Gültigkeit einen Antrag stellen, um Ihre Fahrerlaubnis um weitere 5 Jahre zu verlängern.
Zuständige Stelle
Spezielle Hinweise für Kreis Südliche WeinstraßeDie Führerscheinstelle der Kreisverwaltung SÜW ist nur für die Einwohner des Landkreises SÜW zuständig. Sollten Sie in der Stadt Landau wohnen, müssen Sie sich an die Stadtverwaltung Landau wenden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- aktueller Führerschein
- biometrisches Passfoto
- Nachweis über Ihr Sehvermögen
- darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein
- Nachweis Ihre körperliche und geistige Eignung
- darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein
- darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein
Spezielle Hinweise für Kreis Südliche WeinstraßeDas Passbild darf nicht älter sein als zwei Jahre.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Spezielle Hinweise für Kreis Südliche WeinstraßeDie Gebühr für die Verlängerung der befristeten Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 oder C1E beträgt 41,80€.
Zusätzliche Kosten von 6,32€ können bei einem Direktversand bestehen.
Weiter können auch 10,20€ für eine vorläufige Fahrtberechtigung erhoben werden.
Rechtsgrundlage
- § 23 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßen-verkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 24 Absatz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Anlage 5 zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5 Verordnung über die Zu-lassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Weiterführende Informationen