Umstrukturierungsprogramm 2021 / 2022 für Rebflächen - Antragsverfahren Teil 1 für die Antragstellung auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen ab dem Pflanzjahr 2022


Die Rodebescheide aus den Vorjahren verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Rebflächen nicht gerodet wurden. Diese Flächen müssen erneut beantragt werden. Auch derzeit unbestockte Flächen sind zu melden, für die eine Bestockung mittels Pflanzrecht aus der sogenannten Umwandlung bzw. Genehmigung auf Wiederbepflanzung beabsichtigt ist. Unbestockte Flächen, die bereits Gegenstand eines Antrages Teil 1 waren und einen positiven Rodebescheid erhalten haben, müssen nicht erneut beantragt werden.

Im Januar des geplanten Pflanzjahres (2022) erfolgt die Antragstellung Teil 2. Dies entspricht der Verfahrensweise der Vorjahre. Hier können allerdings nur Flächen beantragt werden, die auch bereits in einem Teil 1 aufgeführt wurden. Ein „Nachmelden“ nach dem 30. September 2021 ist nicht möglich.

Es wird empfohlen, den Antrag über das WeinInformationsPortal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz wip.lwk-rlp.de EDV-technisch unterstützt auszufüllen. Sollte noch kein Zugang für das WIP vorhanden sein, dann ist über die Funktion „Neuregistrierung“ ein Antrag auszufüllen und an die angegebene Nummer zu faxen. Die Zugangsdaten erhalten Sie danach innerhalb 2 bis 3 Arbeitstagen per Post zugestellt.

Die Antragsformulare und das Merkblatt können über www.suedliche-weinstrasse.de -Umstrukturierung von Rebflächen-, heruntergeladen werden. Da der Kundenverkehr bei der Kreisverwaltung SÜW weiterhin eingeschränkt ist, können und müssen die Dokumente bzw. Unterlagen nicht persönlich abgegeben werden. Sie können per Fax, auf dem Postweg oder durch Einwurf in den Briefkasten übermittelt werden.

Weitere Informationen und Auskünfte erteilt Herr Schultz unter der Tel.: 06341/940 371 oder per E-Mail an Thorsten.Schultz@suedliche-weinstrasse.de.

Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller einen Bescheid, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, dass gerodet werden kann, erfolgt Anfang Dezember durch die zuständige Kreisverwaltung.

Auf dem richtigen Weg.