Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine

    • Angststörung,
    • Depression,
    • Psychose,
    • Autismus,
    • ADHS oder
    • eine Essstörung

    sein.

    Um Kinder und junge Menschen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, kann eine Eingliederungshilfe beantragt werden. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.

    Junge Menschen können ab 15 Jahren einen Antrag selbst stellen. Bis zum Alter von 15 Jahren stellen ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.

    Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:

    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
    • Leistungen zur sozialen Teilhabe

    Es gibt unterschiedliche Formen von Eingliederungshilfen, wie zum Beispiel

    • ambulant, das heißt außerhalb stationärer Einrichtungen, beispielsweise eine Schulbegleitung,
    • Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen,
    • Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen,

    die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen)

    Spezielle Hinweise für - Kreis Südliche Weinstraße

    Wenn Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene eine seelische Behinderung haben, können für Sie folgende Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden:

    -Ambulant (u.a. Integrationskraft, Autismustherapie, Elternberatung etc)

    -als Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen

    -durch geeignete Pflegepersonen

    -in stationären Einrichtungen und sonstige Wohnformen

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Kreis Südliche Weinstraße

    Wenden Sie sich für eine erste unverbindliche Beratung gerne an das Team der Eingliederungshilfe. In einem ersten Gespräch erfahren Sie alles Notwendige für eine Antragstellung und erhalten Hinweise auf benötigte Dokumente, Bescheinigungen und den weiteren Verlauf. 

  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Südliche Weinstraße

    Voraussetzung für die Eingliederungshilfe ist der § 35a SGB VIII. Demnach haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

    -ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dies bedeutet, es liegt in einer schriftlichen Form eine seelische Behinderung nach dem Standard des ICD-10 vor

    und

    -daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

    Eine reine Teilleistungsstörung (LRS und Dyskalkulie) oder eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS F 90.0) sind keine Grundlage für eine seelische Behinderung!

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Südliche Weinstraße

    Darüber werden Sie vorab über die Einladung zum Erstgespräch ausführlich informiert. 

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Südliche Weinstraße

    Kosten entstehen Ihnen bei ambulanten Hilfen i.d.R. keine.

    Bei (teil-)stationären Eingliederungshilfen (z.B. Wohnen in einer speziellen Wohngruppe) werden die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Näheres erfahren Sie in einem Beratungsgespräch. 

  • Rechtsgrundlage

Auf dem richtigen Weg.