Impfberatung Kinder und Jugendliche

  • Leistungsbeschreibung

    Vor Aufnahme eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung müssen die Sorgeberechtigten eine ärztliche Impfberatung und den Masernschutz nach §20 IfSG nachweisen.
     
     Seit 
    2017 haben Kindertageseinrichtungen dem Gesundheitsamt die Sorgeberechtigten zu melden, die eine Impfberatung vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kita verweigern.
     Danach soll das Gesundheitsamt auf die Sorgeberechtigten zugehen und sie zu einer Impfberatung laden. 
     
     Impfen lassen muss sich deswegen aber niemand. Die Sorgeberechtigten sollen lediglich über den Impfschutz sowie über die Gefahren von Infektionskrankheiten aufgeklärt werden.


     Im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung 
    und allen weiteren schulärztlichen Untersuchungen erfolgt eine Überprüfung des Impfschutzes anhand des Impfbuches.

  • Rechtsgrundlage

     § 34 Abs. 10, 10a und 11 IfSG

  • Anträge / Formulare

Auf dem richtigen Weg.