Inobhutnahme gemäß § 42 a SGB VIII

  • Leistungsbeschreibung

    Beratung und Begleitung im Rahmen von Hilfen zur Erziehung

    Zweck einer Inobhutnahme ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Eil- und Notfällen. 

    Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, Kinder und Jugendliche auf ihre Bitte hin oder eben bei einer dringenden Gefahr für ihr Wohl in Obhut 

    zu nehmen.


    Neben der Schutzfunktion dient die Inobhutnahme der Perspektiv- und Bedarfsklärung um ggf. eine Überleitung in weitergehende Hilfsangebote des 

    Jugendamtes, in Kooperation mit den Eltern, zu ermöglichen.


Zuständige Abteilungen

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