Inobhutnahme gemäß § 42 a SGB VIII
Leistungsbeschreibung
Beratung und Begleitung im Rahmen von Hilfen zur Erziehung
Zweck einer Inobhutnahme ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Eil- und Notfällen.
Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, Kinder und Jugendliche auf ihre Bitte hin oder eben bei einer dringenden Gefahr für ihr Wohl in Obhut
zu nehmen.
Neben der Schutzfunktion dient die Inobhutnahme der Perspektiv- und Bedarfsklärung um ggf. eine Überleitung in weitergehende Hilfsangebote des
Jugendamtes, in Kooperation mit den Eltern, zu ermöglichen.