Elternbeitrag festsetzen (Tagespflege)

  • Leistungsbeschreibung

    Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege nach §§ 22 bis 24 SGB VIII wird gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag in pauschalierter Form erhoben. 

    Die Elternbeiträge werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also dem zuständigen Jugendamt festgesetzt. 

  • Voraussetzungen

    Die Elternbeiträge sind zu staffeln. Kriterien für die Staffelung sind:

    • das Einkommen der Eltern
    • die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder, welche bei der Familie wohnen
    • die wöchentliche Betreuungszeit des Kindes durch die Tagespflegeperson

    Bei Familien mit geringem/keinem Einkommen kann der Elternbeitrag ermäßigt oder ganz erlassen werden. Siehe hierzu Hinweise "Elternbeitrag-Übernahme". 

    Das zuständige Jugendamt kann Sie hierzu beraten. 

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate vor Betreuungsbeginn bei verheirateten bzw. zusammenlebenden Eheleuten/Eltern, von beiden Elternteilen
    • Bei Alleinerziehenden lediglich die Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate des Elternteils bei dem das Kind lebt.
    • Bei Selbstständigen benötigen wir den letzten Steuerbescheid.
    • Bei Beginn oder Wiedereinstieg in die Berufstätigkeit einen vorläufige Verdienstbescheinigung.
    • Sollte Ihr Netto-Einkommen abzüglich 25% über der 2.500,01 Euro Grenze liegen, benötigen wir keine Verdienstnachweise.
    • Nachweise über Höhe des Unterhalts bzw. Nachweis über Unterhaltsvorschuss
    • Nachweise von Leistungen (wie Leistungen der Agentur für Arbeit, Elterngeld usw.)
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Antrag muss spätestens vor Beginn der Eingewöhnung schriftlich beim zuständigen Jugendamt gestellt werden. 

  • Rechtsgrundlage

    -Satzung des Landkreises Südliche Weinstraße über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege

    -§ 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

  • Anträge / Formulare

  • Unterstützende Institutionen

    Zuständiges Jugendamt des Kreises Südliche Weinstraße

  • Bemerkungen

    Es besteht die Möglichkeit, dass die Kostenbeiträge ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden, zuerst muss jedoch der Antrag auf Berechnung des Elternbeitrages gestellt werden. 

Auf dem richtigen Weg.