Betreuung auswärtiger Kinder (Kindertagesstätten)

  • Leistungsbeschreibung

    Das Jugendamt ist verpflichtet, für alle Kinder im Alter von 2 Jahren bis zum Schuleintritt einen Platz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung zu stellen. 

    Zu diesem Zweck ist in einem sogenannten "Bedarfsplan" festzuhalten, wie viel Plätze wo benötigt und bereitgestellt werden. Die unterschiedlichen Ortsgemeinden sind dabei bestimmten Kindergärten zugeordnet, den die Kinder dann grundsätzlich besuchen. 

    Die Bedarfsplanungspflicht und die damit einhergehende Zuordnung zu einer Kindertagesstätte ist abzuwägen mit dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern. 

  • Voraussetzungen

    • freie Plätze in der Wunsch-Kindertagesstätte
    • Zustimmung des Träger und der Sitzkommune
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Antrag muss vor der Aufnahme in der Kindertagesstätte beim Kreisjugendamt eingereicht werden. 

  • Rechtsgrundlage

    • § 14 Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (KiTaG)
    • § 5 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
  • Anträge / Formulare

    Antrag auf Berechnung auswärtiger Kinder

  • Unterstützende Institutionen

    Zuständiges Jugendamt des Kreises Südliche Weinstraße

  • Bemerkungen

    Die auswärtige Betreuung in einer Kindertagesstätte im Landkreis Südliche Weinstraße, darf erst nach Bewilligung durch das Kreisjugendamt Südliche Weinstraße erfolgen. 

Auf dem richtigen Weg.