„Heute ist ein schöner Tag, ja, ein Feiertag!“, rief Landrat Dietmar Seefeldt den neuen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern und weiteren Gästen zu. „Für Sie persönlich und, so bin ich überzeugt, auch für uns als Gesellschaft, denn wir profitieren von Vielfalt.“ Er stellte den Landkreis Südliche Weinstraße als attraktiven Ort zum Leben und Arbeiten vor. „Unsere diversifizierte lokale Wirtschaft ist durchaus krisenfester als andernorts. Wir brauchen Arbeitskräfte, um dem Fachkräftemangel entgegen zu wirken.“ Er ermutigte die Eingebürgerten darüber hinaus, ihr aktives und passives Wahlrecht wahrzunehmen sowie aufeinander zuzugehen. Dies sei die Voraussetzung für eine funktionierende Gesellschaft.
Die Eingebürgerten haben nun jeweils zwei Staatsbürgerschaften. Neben der deutschen die Staatsbürgerschaft aus einem dieser Staaten: Afghanistan, Ägypten, Albanien, Armenien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Dominikanische Republik, Georgien, Griechenland, Iran, Kosovo, Kroatien, Nordmazedonien, Pakistan, Polen, Rumänien, Russland, Syrien, Thailand, Türkei, USA, Ukraine oder Ungarn.
Musikalisch begleitet wurde die Feier von Gerhard Betz und Sergej Igonin. Die beiden verliehen der Einbürgerungsfeier am Klavier und an der Geige einen würdigen Rahmen. Die deutsche Nationalhymne war natürlich auch zu hören.
In ganz Deutschland gelten nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz die gleichen Voraussetzungen, um eingebürgert zu werden. Grundvoraussetzung ist der auf Dauer angelegte Aufenthalt in der Bundesrepublik. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten will, muss außerdem mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland leben, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen und für den eigenen Lebensunterhalt sowie den der unterhaltsberechtigten Angehörigen eigenständig aufkommen. Weitere gesetzlich festgelegte Anforderungen sind zu erfüllen. Seit einer Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt die sogenannte generelle Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Das bedeutet, dass eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr erfolgen muss. Zuvor war dies eine Einzelfallentscheidung.
