Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.

    Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

    Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich insbesondere aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser verantwortet werden, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberechtigt sein müssen.

    Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt vier Jahre. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss vor Fristablauf eingegangen sein.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Südliche Weinstraße


    Information der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße zum Bauherrenwechsel

    Sollte sich der Bauherr Ihres Bauvorhabens ändern, ist dies vom neuen Bauherren unverzüglich der Unteren Bauaufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen. Gerne können Sie hierfür das unter "Formulare" angebotene Dokument verwenden. Es ist jedoch auch eine E-Mail an bauamt@suedliche-weinstrasse.de ausreichend, sofern folgende Daten enthalten sind:

    Erklärung über einen einvernehmlichen Bauherrenwechsel
    Vorhaben und Aktenzeichen
    Adresse des Vorhabens
    Name und Adresse des alten Bauherren
    Name und Adresse des neuen Bauherren

    Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass ein uns nicht mitgeteilter Bauherrenwechsel eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem Bußgeld geahndet werden kann, sollte ein Bauherrenwechsel nachträglich festgestellt werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben. 

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Auf dem richtigen Weg.