Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen und Nutzgeflügel Erteilung
Leistungsbeschreibung
Nach dem Tierschutzgesetz ist für das Kürzen der Schnabelspitze beim Nutzgeflügel eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Dies erfolgt auf Antrag des Tierhalters und ist befristet.
Prinzipiell ist aber von einer Schnabelkürzung abzusehen, da dieser als sehr empfindam gilt und es in Folge der Kürzung auch zu Schwulztbildungen beim Geflügel kommen kann.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist beispielsweise das Federpicken oder bei Kannibalismus .
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem schriftlichen Antrag ist nach folgend beizulegen:
- die glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs durch eine tierärztliche Bescheinigung,
- Angaben zu der beabsichtigten Methode des Schnabelkürzens
- Fähigkeitsnachweis der durchführenden Personen
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
schriftlicher Antrag notwendig
Was sollte ich noch wissen?